Revision des Pflanzen- und forstlichen Vermehrungsgutrechts

Einleitung Pflanzen

Pflanzenvermehrungsmaterial (PRM), einschließlich Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzenstecklinge, sind Pflanzen und alle Pflanzenteile, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen für beliebige Zwecke wie Lebensmittel, industrielle Zwecke, Forstwirtschaft oder Dekoration (Zierpflanzen) geeignet und bestimmt sind.

Die Rechtsvorschriften über Personen mit eingeschränkter Mobilität haben erfolgreich die Identität, Leistung, Qualität und Gesundheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität sichergestellt und eine wettbewerbsfähige Industrie für Personen mit eingeschränkter Mobilität gefördert, die zur Ernährungssicherheit in der EU beiträgt.

Saatgut und andere Personen mit eingeschränkter Mobilität stehen am Anfang der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktionskette.

Die Erhaltung traditioneller Sorten und die Züchtung neuer Pflanzensorten tragen zur Vielfalt von Pflanzenschutzmitteln bei, die wiederum zur Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen Lebensmittel beitragen.

Beispielsweise kann die Züchtung dazu führen, dass Pflanzensorten im zeitigen Frühjahr oder im Spätsommer Erdbeeren produzieren.

Ebenso können Pflanzensorten auf die Vorlieben der Verbraucher reagieren, z. B. Kartoffeln in verschiedenen Größen, Texturen und Farben.

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Vorschläge der IRV-CIP

Viele Baumschuler, die Vermehrungsgut von Reben produzieren, sind international und global tätig und benötigen klare und gemeinsame Regeln, die hoffentlich in allen EU-Ländern einheitlich angewendet werden.

Daher sollten die geltenden Rechtsvorschriften im Allgemeinen die bereits bestehenden Verbindungen mit den Vorschriften über die pflanzengesundheitlichen Aspekte der Erzeugnisse, die Durchführung von Kontrollen sowie die Vorschriften über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die GMO für Wein aktualisieren.

Die logistischen und agronomischen Techniken haben sich stark weiterentwickelt, so dass auch die Anhänge überarbeitet werden sollten: z.B. derjenige über die Abmessungen von Materialien und Verpackungen. Einige dieser Aspekte könnten direkt zwischen Käufer und Verkäufer geregelt werden.

Darüber hinaus könnten auch mehr Materialtypen, z. B. für mikrovermehrte Pflanzen, bereitgestellt werden.

Schließlich könnte der Gemeinsame Katalog, der bereits in Art. 5e Punkt 2 der Richtlinie 68/193 EWG vorgesehen ist, ist ein notwendiges Instrument für die Baumschuler.

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